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Steuer und andere Fragen
Fotomodelle, die nicht rein künstlerisch tätig sind und auch nicht fest angestellt arbeiten, gelten als Gewerbetreibende oder so genannte Kleingewerbetreibende und müssen grundsätzlich die Tätigkeit als Gewerbe bei dem zuständigen Ordnungsamt anmelden. Sie zählen grundsätzlich nicht zu den Freiberuflern wie beispielsweise Ärzte, Architekten und Rechtsanwälte. Auch Fotografen und Filmemacher sind regelmäßig Gewerbetreibende, soweit sie nicht rein künstlerisch oder bildberichterstattend tätig sind.
Aber diesbezüglich gibt es erhebliche regionale Unterschiede bezüglich der Beurteilung der Tätigkeit als Fotomodell. Teilweise wird die Tätigkeit von Fotomodellen als künstlerische Tätigkeit eingestuft, so dass kein Gewerbe anzumelden wäre. Hierbei kommt es stets auf den Einzelfall an. Wer als Fotomodell im Bereich Werbung und Promotion arbeitet, wird es schwer haben, dies noch als rein künstlerische Tätigkeit darzustellen. Sie müssen sich deshalb bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt und Finanzamt informieren, ob Ihre Tätigkeit als Gewerbe anzumelden ist. Diese Auskunft sollten Sie sich schriftlich geben lassen!
Der Begriff Freiberufler darf aber nicht mit dem Begriff „freier Mitarbeiter“ verwechselt werden. Freiberufler oder Gewerbetreibender zu sein ist vor allem eine steuerrechtliche Frage. Aber ob jemand fester oder freier Mitarbeiter ist, betrifft hingegen arbeits- und sozialrechtliche Fragen:
Also z.B. die Frage ob und wie gekündigt werden darf und wer die Sozialversicherungsabgaben zahlt. Insoweit können Fotomodelle fest angestellt sein oder als freier Mitarbeiter beauftragt werden.
Steuer ja oder nein?
Wer als Model mehr als 7.664 EUR im Jahr verdient, hat dieses Einkommen grundsätzlich zu versteuern (§ 32 a EStG, Stand: Mai 2005). Dabei ist es egal, ob es sich um ein Einkommen aus nebenberuflicher oder hauptberuflicher Tätigkeit handelt. Es werden grundsätzlich die Gesamteinkünfte versteuert.
Umsatzsteuer muss i.d.R. erst gezahlt werden, wenn die Freibetragsgrenzen überschritten werden (s.u.). Gewerbesteuer fällt darüber hinaus an, bei Gewerbeerträgen ab 24.500 EUR (Stand: Mai 2005).
Der Freibetrag für Gewerbesteuer bei sog. natürlichen Personen beträgt derzeit 24.500 EUR Gewerbeertrag im Jahr. Wer weniger Gewerbeertrag hat, zahlt demnach keine Gewerbesteuer. Wer mehr Gewerbeertrag im Jahr hat, zahlt die Gewerbesteuer, die von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ist. Für Gewerbeerträge bis 72.500 EUR werden ermäßigte Gewerbesteuern bezahlt. Bei einem Gewerbeertrag von 100.500 EUR im Jahr käme etwa eine Gewerbesteuer zwischen ca. 5.200 EUR (Kleinstadt) und ca. 12.700 EUR (Großstadt) in Betracht. Kleinstädte haben üblicherweise einen geringeren Gewerbesteuerhebesatz als Großstädte wie beispielsweise München und Stuttgart. Dieser Gewerbesteuerbetrag muss aber nicht tatsächlich anfallen, weil es auch Einkommenssteuer-Ermäßigungen für Gewerbesteuer gibt, die die faktische Gewerbesteuer reduzieren können.
Freibetrag für Umsatzsteuer: Kleinunternehmer, die im Vorjahr weniger als 17.500 EUR und im laufenden Jahr voraussichtlich weniger als 50.000 EUR Umsatz haben, können von der Umsatzsteuer befreit werden (§ 19 Abs. 1 UStG, Besteuerung der Kleinunternehmer, Stand: Februar 2005). Sie müssen dann keine Umsatzsteuererklärung abgeben, dürfen Ihren Kunden aber auch keine Umsatzsteuer berechnen und können keine Vorsteuer geltend machen, um diese zu verrechnen. Kleingewerbetreibende müssen auch keine doppelte Buchführung betreiben oder bilanzieren. Ein Kleingewerbe betreibt i.d.R., wer weniger als 350.000 EUR Jahresumsatz und weniger als 30.000 EUR Jahresgewinn hat und auch nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist. Dann reicht eine einfache Einnahme-Ausgaben-Rechnung aus.
Der Grundfreibetrag für die Einkommenssteuer liegt 2005 bei 7.664 EUR (getrennte Veranlagung, also Einzelperson, § 32 a EStG), dabei werden aber alle Einkünfte eines Steuerpflichtigen berücksichtigt.
Honorare:
Buchungsbasis:
Die Agentur Birdcage vertritt und erklärt im Namen des Fotomodels gegenüber dem ,der im Auftrag oder als Kunden bei der Agentur bucht.
Der Kunde schuldet soeit nicht anders vereinbart der Agentur eine Vermittlungsprovision von
25% des vereinbarten Modellhonorars oder des Ausfallhonorars plus der MwSt.
Dies gilt auch für Folgebuchungen des unter Vertrag stehenden Modells.
Der Kunde ist nicht berechtigt,Forderungen gegen das Modell mit dem Provisionsanspruch
der Agentur aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen .
Direktbuchung durch umgehung der Agentur sind zu unterlassen und Bestandteil der ersten Buchung.
Anullierung:
Eine Festbuchung kann aus wichtigen Gründen anulliert werden
Einen wichtigen Grund zur Anullierung stellen auch Umstände dar,die eine Durchführung der Festbuchung wirtschaftlich unzumutbar machen.Die Anullierung ist der Agentur unverzüglich mitzuteilen.
Die Anullierung hat so viele Werktage vor Arbeitsbeginn zu erfolgen,wie Arbeitstage und Reisetage gebucht worden sind,mindestens jedoch 3 Werktage.
Erfolgt die Anullierung vor 12Uhr Mittags,so ist dieser Tag bei der Berrechnung mitzuzählen.
Samstag und Sonntags sind keine Werktage.Es gilt die Deutsche Zeitrechnung
Tages und Stundenbuchungen sind 24 Std vor Arbeitsbeginn zu anullieren
Erfolgt die Anullierung nicht rechtzeitig oder ohne wichtigen Grund,ist das vereinbarte Honorar zu bezahlen .